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Teledienste sind
laut § 2 TDG alle Informations- und Kommunikationsdienste,
die für eine
individuelle Nutzung bestimmt sind. Laut der Gesetzesbegründung zu § 2
Abs. 2 Nr. 2 TDG
fallen darunter
alle Einzelwerbeangebote über Waren und Dienstleistungen sowie
sonstige Angebote
und Anzeigen (z.B.
Homepages)
Laut § 6 TDG
müssen diese Informationen leicht erkennbar, ständig verfügbar und
unmittelbar
erreichbar sein |